Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Anzeigenauftrag im nachfolgenden Sinne ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Interessenten im Bonusbuch zum Zwecke der Verbreitung.

(2)  Alle unsere Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.

§ 2 Zustandekommen und Durchführung des

      Vertrages

(1) Anzeigen werden nur dann auf bestimmten Plätzen aufgenommen, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer sich über die bestimmte Platzierung schriftlich geeinigt haben. Die Anzeigenaufträge müssen daher so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der „Platzierungsauftrag“ entsprechend der Vereinbarung nicht durchgeführt werden kann.

(2) Wir behalten uns vor, Anzeigenaufträge abzulehnen, die gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstoßen, wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder technischer Form unseren betrieblichen Grundsätzen widersprechen oder deren Veröffentlichung für uns unzumutbar ist. Insbesondere kann eine Ablehnung erfolgen, wenn kein Gutschein enthalten, der Gutschein zu geringwertig oder nicht attraktiv ist. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.

(3) Angaben zum Erscheinen des Bonusbuches sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlich- keit wurde ausdrücklich und schriftlich zugesagt.

(4) Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische und optische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Attraktivität des Bonusbuches als sachdienlich erweisen; dies steht unter dem Vorbehalt, daß die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verant- wortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordern wir unverzüglich Ersatz an. Wir gewährleisten die für den belebten Titel übliche Druck- qualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gege- benen Möglichkeiten.

(6) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert; wir sind berechtigt, die Probeabzüge per Telefax zu übermitteln. Falls die Probeabzüge in Farbe zugestellt werden, so ist mit geringfügigen Farbabweichungen der Probeabzüge vom späteren Abdruck im Buch zu rechnen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Wir berücksichtigen alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung der Probeabzüge gesetzten Frist mitgeteilt werden. Wenn der Auftraggeber den ihm übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist frei gibt, gilt die Zustimmung zum Druck als erteilt.

(7) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet zwei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

(8) Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen kann aufgrund der Konzeption des Bonusbuchs nicht zugesichert werden.

(9) Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Daten verpflichtet. Sofern sich  diese Daten ändern (insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung, E-Mail-Adresse), ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Geschieht das nicht und ist dies die Ursache von Leistungsstörungen, sind wir von der Haftung befreit. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, von einem etwaigen Vertrag mit dem Auftraggeber zurückzutreten; dies kann auch per E-Mail erklärt werden.

(10) Wir behalten uns vor, uns bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Der Auftraggeber erteilt bereits jetzt seine Zustimmung, falls der Vertrag nach Abschluss von einem anderen, zuverlässigen Unternehmen übernommen wird.


Es wird festgehalten, dass die Auflagenhöhe variieren kann. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die gedruckte Auflagenhöhe nicht identisch sein muss mit der verkauften Auflage.


Die genaue Auflagenhöhe kann von der mündlichen Zusage abweichen.

§ 3 Preise

(1) Zu unseren Preisen kommt die gesetzliche Mehrwert- steuer am Tag der Rechnungsstellung hinzu.

(2) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen, reprofähiger Filme und Aufsichtsvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftrag- geber zu tragen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnung wird sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten (insbesondere Vorauszahlung) vereinbart sind. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge und berechtigen uns, das Erscheinen der Anzeige im Bonusbuch ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

(2) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gleiches gilt für Stundungen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.

(3) Kann im Falle eines Abbuchungsvertrages aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, die Ab-buchung nicht erfolgen, so haftet der Auftraggeber für dadurch anfallende Kosten.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe- stritten oder von uns anerkannt sind.

(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6)  Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfül- lungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berech- neten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen angerechnet.

(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

§ 5 Leistungsmodalitäten

(1) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem von uns eingesetzten Unternehmen eintreten – etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, vom Auftrag ganz oder teil-weise zurückzutreten oder die Ausführungszeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aus- sperrungen bei uns oder den von uns eingesetzten Unternehmen zu. Wir werden solche Umstände dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag werden hiermit nicht beschnitten.

(2)  Im Falle des Leistungsverzuges kann der Auftrag- geber nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nach- frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglich- keit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.


Leistungsverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Leistung länger als einen Monat nach Fälligkeit nicht erfolgt.


Ansprüche auf Schadensersatz (inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet der folgenden Absätze ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

 

(3) Der unter Absatz 2 geregelte Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht, sofern der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Ver- wenders beruht.


Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be- grenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 4 ausgeschlos- sen. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vor- stehende entsprechend.

(4) Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung weg- gefallen ist.

§ 6 Mängelhaftung bei Werkverträgen

(1) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung eines mangelfreien Produkts berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, daß es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.


Unbeschadet §2, Abs. 6 gilt als Mangel Als Mangel gilt insbesondere der vollständige oder teilweise unleserliche, unrichtige oder unvollständige Abdruck der Anzeige.


Sollte eine der beiden oder  beide Arten dieser Nacher- füllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.


Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmög- lich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder die Vergütung entsprechend her- abzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male mißlingt.

Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung von vertrag- lichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 635 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausge- schlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Produkts sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch An-sprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Produkts resultieren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Her- stellung eines anderen Produkts oder einer geringeren Menge als vereinbart.

(4) Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.


Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden be-grenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 2 ausgeschlos- sen.

 


Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung aus- löst.


Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

(5) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernom- men:
Bei fernmündlich aufgegebenen An- zeigen bzw. bei fernmündlich veranlass- ten Änderungen sowie für Fehler in Folge undeutlicher Niederschrift oder undeutlicher Druckvorlage übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Gleiche gilt bei Auftragserteilung per Telefax.


Bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte wenden wir die ver- kehrsübliche Sorgfalt an, haften aber nicht, wenn wir vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht werden.

(6) Ansprüche auf Nacherfüllung ver- jähren in einem Jahr nach Abnahme des Werks bzw. ab Vornahme von Handlungen, die nach dem Gesetz der Abnahme gleichkommen.


Eine Verkürzung der Verjährung nach § 634a I Nr. 2 BGB ist hiermit nicht ver- bunden. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nach- erfüllungsanspruch verjährt ist.


Der Auftraggeber kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung der Vergü- tung insoweit verweigern, als er auf- grund des Rücktritts oder der Minde- rung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsver- weigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

§ 6 Mängelhaftung bei

      Werkverträgen

(1) Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung eines mangelfreien Produkts berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, daß es sich um einen nicht unerheb- lichen Mangel handelt.


Unbeschadet §2, Abs. 6 gilt als Mangel Als Mangel gilt insbesondere der voll- ständige oder teilweise unleserliche, unrichtige oder unvollständige Abdruck der Anzeige.


Sollte eine der beiden oder  beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.


Wir können die Nacherfüllung verwei- gern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung ent- spricht.

(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Wahlrecht zu, entweder die Ver- gütung entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetz- lichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male mißlingt.

Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Ver- tragsschluß, Verletzung von vertrag- lichen Haupt- und Nebenpflichten, Auf- wendungsersatz mit Ausnahme des- jenigen nach § 635 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt ins- besondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Produkts sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Produkts resultieren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Herstellung eines anderen Produkts oder einer geringeren Menge als vereinbart.

(4) Der in Absatz 2 geregelte Haftungs- ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; er gilt ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.


Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinal- pflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gemäß Absatz 2 ausgeschlossen.


Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon um- fasster Mangel unsere Haftung auslöst.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.

(5) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernom- men: Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen bzw. bei fernmündlich ver- anlassten Änderungen sowie für Fehler in Folge undeutlicher Niederschrift oder undeutlicher Druckvorlage übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Das Gleiche gilt bei Auftragserteilung per Telefax.


Bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte wenden wir die ver- kehrsübliche Sorgfalt an, haften aber nicht, wenn wir vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht werden.

(6) Ansprüche auf Nacherfüllung ver- jähren in einem Jahr nach Abnahme des Werks bzw. ab Vornahme von Handlungen, die nach dem Gesetz der Abnahme gleichkommen.


Eine Verkürzung der Verjährung nach § 634a I Nr. 2 BGB ist hiermit nicht ver- bunden. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.


Der Auftraggeber kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung der Vergü-tung insoweit verweigern, als er auf- grund des Rücktritts oder der Minde-rung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverwei- gerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

§ 7 Mängelhaftung bei

      Dienstverträgen

(1) Im Falle eines Dienstvertrages haften wir für mangelhafte Leistungen nur insofern, als uns der Vorwurf ge- macht werden kann, bei der Leistungs- erbringung nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet oder die zumutbaren Anstrengungen unternommen zu haben.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von Schadens- und Aufwendungsersatz gilt § 6 II - VI entsprechend.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Mitwirkungshandlungen (insbesondere der Erstellung der Anzeigentexte) keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber- rechte) verletzt werden.

(2) Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind ohne seine Zustimmung nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbar- ungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen.

(3) Diese Freistellungsverpflichtung be- zieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen, insbe- sondere aufgrund presserechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschrif- ten, in Folge von Gegendarstellungen oder Rechtsstreitigkeiten wegen der Anzeige.

(4) Die Verjährungsfrist für diese An- sprüche beträgt zehn Jahre und beginnt mit Abschluss der jeweiligen Verträge.

(5) Sämtliche Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Bei Ver- letzung dieser Pflichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Leistungsort, Gerichtsstand,

      Rechtswahl

(1)  Leistungsort ist unser Geschäftssitz.

(2)  Gerichtsstand ist ebenfalls unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(3)  Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundes- republik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unbe- rührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

(3) Wir sind berechtigt, die im Zusam- menhang mit den Geschäftsbe- ziehungen erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundes- datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Vertragsdurchführung zweckmäßig erscheint.

 

Wellness Bonusbuch Verlag

Ltd. & Co KG. 


Edithweg 37a
46537 Dinslaken


Dinslaken den 01.11.2004